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Lieferbedingungen Incoterms® 2020 der Primex GmbH
Primex GmbH
Senefelder Straße 12
63456 Hanau Deutschland
E-Mail: info@primex-world.com
Telefon: (+49) 6181 6716 0
Handelsregister: Amtsgericht Hanau, HRB 4385
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE113557735
Geschäftsführung: Dagmar Mohaupt, Dr. Wolfgang Bochtler
Stand: Mai 2026
1. Anwendungsbereich und Grundsatz
Diese Lieferbedingungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Primex GmbH (insbesondere Teil 2, Ziff. 2.7 ff. und Ziff. 2.9) vor, soweit sie Fragen der Transportorganisation, Verladung, Entladung, Kostenverteilung, Gefahrtragung, Zollabwicklung oder transportbezogenen Mitwirkungspflichten regeln.
Die jeweils vereinbarte Lieferbedingung ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen ausdrücklich getroffenen Einzelvereinbarung. Abweichende Einzelvereinbarungen gehen diesen Lieferbedingungen vor.
Soweit Bestellungen über einen B2B-Webshop der Primex GmbH erfolgen, gelten diese Lieferbedingungen nur für Besteller, die als Unternehmer handeln; hierzu sind insbesondere Unternehmensname und USt-IdNr. anzugeben. Verbraucher werden im Bestellprozess auf gesonderte Verbraucherbedingungen verwiesen.
Für Kunden innerhalb der Europäischen Union bietet Primex grundsätzlich die Lieferbedingungen FCA, CPT und DAP an. Für Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union bietet Primex grundsätzlich FCA und DAP an, sofern im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.
Hinweis: Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten ausschließlich die hierfür vorgesehenen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Primex GmbH (Teil 3) sowie die im B2C-Online-Shop ausgewiesenen Versandbedingungen.
2. Übersicht der verwendeten Lieferbedingungen
| Lieferbedingung | Kurzbeschreibung | Organisation | Frachtkosten | Verladung / Entladung |
| FCA Primex GmbH, Hanau | Abholung beim Werk Primex; Transport durch den Käufer oder einen vom Käufer beauftragten Frachtführer organisiert und bezahlt | Käufer | Käufer trägt alle Transportkosten | Verladung auf das bereitgestellte Transportmittel durch Primex; Ladungssicherung auf dem Transportmittel durch Käufer bzw. dessen Frachtführer |
| CPT benannter Bestimmungsort | Transport bis zum benannten Bestimmungsort durch Primex organisiert; Käufer bezahlt Transport | Primex | Primex verauslagt die Frachtkosten und stellt sie dem Käufer in Rechnung (sofern nichts anderes vereinbart ist) | Primex bzw. der Frachtführer stellt die Ware entladebereit zur Verfügung; physische Entladung am Bestimmungsort durch den Käufer |
| DAP benannter Bestimmungsort | Transport bis zum benannten Bestimmungsort durch Primex organisiert und bezahlt; Käufer entlädt | Primex | Primex trägt die regulären Transport- und Frachtkosten bis zum benannten Bestimmungsort | Ware wird entladebereit auf dem Transportmittel bereitgestellt; physische Entladung am Bestimmungsort durch den Käufer |
3. FCA - Abholung durch Käufer (Selbstabholer)
Vereinbarter Incoterm: FCA Primex GmbH, Senefelder Straße 12, 63456 Hanau, Deutschland, Incoterms® 2020
3.1 Verladung, Transportmitteleignung und Ladungssicherung
Primex übernimmt die mechanische Verladung der Ware auf das vom Käufer bereitgestellte Transportmittel. Die Verpflichtung von Primex zur Verladung besteht nur, wenn das vom Käufer oder dessen Frachtführer bereitgestellte Transportmittel für den sicheren Transport der jeweiligen Ware technisch uneingeschränkt geeignet und in verkehrssicherem Zustand ist. Primex ist berechtigt, die Verladung zu verweigern, wenn das Transportmittel ungeeignet ist oder erforderliche Sicherungsmittel fehlen. Standzeiten, Wartezeiten, Lagerkosten oder sonstige Folgekosten, die aus der Sphäre des Käufers oder seines Frachtführers stammen, gehen zu Lasten des Käufers und werden ihm in Rechnung gestellt.
Die Verantwortung für die fachgerechte Ladungssicherung (z. B. Zurren, Verkeilen) liegt ausschließlich beim Käufer oder dessen Frachtführer. Primex haftet nicht für Schäden, die auf eine unzureichende Ladungssicherung durch den Käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
3.2 Gefahr- und Kostenübergang
Mit der vollständigen Verladung der Ware auf das vom Käufer bereitgestellte Transportmittel gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die weiteren Transportkosten auf den Käufer über.
3.3 Ausfuhrzollabwicklung bei Lieferungen in Drittländer
Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union übernimmt Primex auf eigene Kosten die behördliche Ausfuhrzollabwicklung aus der Europäischen Union, einschließlich der Erstellung der hierfür erforderlichen Exportdokumente, soweit dies nach dem vereinbarten Incoterm FCA und der konkreten Lieferung geschuldet ist.
Der Käufer trägt sämtliche Pflichten und Kosten der Einfuhrzollabwicklung im Bestimmungsland sowie alle dort anfallenden Zölle, Steuern und sonstigen Einfuhrabgaben.
4. CPT - Versand durch Primex organisiert, Käufer bezahlt Versand, Käufer entlädt
Vereinbarter Incoterm: CPT, benannter Bestimmungsort gemäß Auftragsbestätigung, Incoterms® 2020
4.1 Kosten, Organisation und Entladung
Primex organisiert den Transport der Ware bis zum vereinbarten beziehungsweise in der Auftragsbestätigung benannten Bestimmungsort. Die anfallenden Transport- und Frachtkosten werden dem Käufer vollumfänglich und gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Die Ware wird vom Transporteur am Bestimmungsort entladebereit auf dem Transportmittel bereitgestellt. Die physische Entladung der Ware am Bestimmungsort erfolgt ausschließlich durch den Käufer auf dessen eigene Kosten und eigenes Risiko.
Der Käufer hat das Transportmittel unverzüglich, fachgerecht und unter Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsvorschriften zu entladen. Er stellt sicher, dass geeignete Entladegeräte, geschultes Personal sowie erforderliche Zufahrts- und Entlademöglichkeiten bei Ankunft des Transportmittels bereitstehen.
4.2 Gefahrübergang und Frachtkosten
Das Transportrisiko (Gefahrübergang) geht mit der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer im Werk von Primex beziehungsweise am vereinbarten Versandort auf den Käufer über. Diese CPT-Regelung geht der allgemeinen Regelung in Ziff. 2.9.1 der AGB Primex (Gefahrübergang bei Übergabe an den Transportdienstleister) vor.
Primex bezahlt die Frachtkosten zunächst an den Spediteur beziehungsweise Frachtführer und stellt diese dem Käufer netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (soweit anwendbar) vollumfänglich und gesondert in Rechnung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
4.3 Wartezeiten und Zusatzkosten
Wartezeiten, Standgelder, Zusatzkosten aufgrund fehlender oder verspäteter Entlademöglichkeiten sowie sonstige Mehrkosten am Bestimmungsort trägt der Käufer, soweit sie aus seiner Sphäre stammen.
5. DAP - Versand durch Primex organisiert und bezahlt, Käufer entlädt
Vereinbarter Incoterm: DAP, benannter Bestimmungsort gemäß Auftragsbestätigung, Incoterms® 2020
5.1 Kosten, Organisation und Entladung
Primex organisiert den Transport der Ware bis zum vereinbarten beziehungsweise in der Auftragsbestätigung benannten Bestimmungsort und trägt sämtliche bis dorthin anfallenden regulären Transport- und Frachtkosten.
Die Ware wird am benannten Bestimmungsort entladebereit auf dem Transportmittel bereitgestellt. Die physische Entladung der Ware am Bestimmungsort erfolgt ausschließlich durch den Käufer auf dessen eigene Kosten und eigenes Risiko.
Der Käufer stellt sicher, dass geeignete Entladegeräte und geschultes Personal bei Ankunft des Transportmittels bereitstehen. Ebenso hat er die erforderlichen Zufahrts- und Entlademöglichkeiten am Bestimmungsort sicherzustellen.
5.2 Gefahr- und Kostenübergang
Gefahr und Risiko für den Transport gehen erst mit der Bereitstellung der Ware zur Entladung am benannten Bestimmungsort auf den Käufer über. Diese DAP-Regelung geht der allgemeinen Regelung in Ziff. 2.9.1 der AGB Primex (Gefahrübergang bei Übergabe an den Transportdienstleister) vor.
Primex trägt die regulären Transport- und Frachtkosten bis zur Bereitstellung der Ware am benannten Bestimmungsort. Ab Bereitstellung der Ware zur Entladung trägt der Käufer alle weiteren Kosten, insbesondere Entlade-, Stand-, Warte- und Folgekosten, soweit diese nicht von Primex zu vertreten sind.
5.3 Ausfuhrzollabwicklung bei Lieferungen in Drittländer
Bis zum Eintreffen der Ware am benannten Bestimmungsort trägt Primex die regulären Fracht- und Transportkosten sowie die Kosten der Ausfuhrzollabwicklung aus der Europäischen Union, soweit dies nach dem vereinbarten Incoterm DAP und der konkreten Lieferung geschuldet ist.
Der Käufer trägt ausdrücklich die Kosten für die physische Entladung, eventuelle Standzeiten des Transportmittels sowie alle Pflichten und Kosten der Einfuhrverzollung im Bestimmungsland, einschließlich Zöllen, Einfuhrsteuern und sonstigen lokalen Abgaben.
6. Allgemeine ergänzende Regelungen
6.1 Benannter Ort
Zur eindeutigen Anwendung der vereinbarten Lieferbedingung wird der jeweils benannte Ort im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegeben.
Bei FCA ist der benannte Ort grundsätzlich der Standort der Primex GmbH in Hanau.
Bei CPT und DAP ist der benannte Ort regelmäßig die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferanschrift oder ein ausdrücklich abweichend vereinbarter Bestimmungsort.
6.2 Zoll, Ausfuhr, Einfuhr und Mitwirkung des Käufers
Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union trägt der Käufer die Pflichten und Kosten der Einfuhrzollabwicklung im Bestimmungsland, einschließlich Zöllen, Einfuhrsteuern, lokalen Abgaben und sonstigen behördlichen Anforderungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Der Käufer stellt Primex alle für Zoll-, Exportkontroll-, Einfuhr- oder sonstige behördliche Verfahren erforderlichen Informationen, Nachweise und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
6.3 Exportkontrolle und Sanktionsvorschriften
Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass keine nationalen oder internationalen Exportkontroll-, Sanktions-, Embargo- oder sonstigen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen und die für die Durchführung der Lieferung erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt werden.
Primex ist nicht verpflichtet, eine Lieferung auszuführen, wenn solche Vorschriften der Lieferung entgegenstehen oder erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden. Verzögerungen oder Lieferhindernisse aufgrund solcher Vorschriften, fehlender Genehmigungen oder fehlender Mitwirkung des Käufers gehen nicht zu Lasten von Primex.
6.4 Transportversicherung
Eine Transport-, Waren- oder sonstige Versicherung zugunsten des Käufers wird nur abgeschlossen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist; FCA, CPT, DAP lösen keine Versicherungspflicht seitens Primex aus. Ohne eine solche Vereinbarung obliegt es dem Käufer, für einen etwaigen zusätzlichen Versicherungsschutz zu sorgen.
6.5 Verhältnis zu weiteren Vertragsbedingungen
Die Vereinbarung eines Incoterms regelt ausschließlich Lieferpflichten, Transportorganisation, Kosten- und Gefahrtragung sowie damit zusammenhängende Transport-, Zoll- und Mitwirkungspflichten. Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt (vgl. AGB Ziff. 2.10), Zahlung (vgl. AGB Ziff. 1.3 / 2.3), Mängelrechte (vgl. AGB Ziff. 2.13), Haftung (vgl. AGB Ziff. 2.15) und sonstige vertragliche Rechte und Pflichten richten sich nach dem jeweiligen Vertrag, den anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem anwendbaren Recht.
Soweit diese Lieferbedingungen Fragen der Lieferung, Transportorganisation, Verladung, Entladung, Kostenverteilung, Gefahrtragung, Zollabwicklung oder transportbezogenen Mitwirkungspflichten regeln, gehen sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Primex GmbH vor.